§ 139a AO – Die neue Steuer-Identifikationsnummer in der Praxis
Das Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern versendet seit dem 1.8.2008 die neue bundeseinheitliche Steuernummer. Spätestens Ende 2008 wird jeder bei einem Einwohnermeldeamt registrierte Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von Geburt bis 20 Jahre nach dem Tod durch eine staatliche Verwaltung zentral erfasst sein. Das BMF hat im Internet mehrere umfangreiche Informationsangebote veröffentlicht, die sich vorrangig mit den Regeln der Einführung und dem Hintergrund der Maßnahme beschäftigen. Nachfolgend die wichtigsten Auswirkungen für die Praxis.
- Durch die Steuer-Identifikationsnummer können Finanzbehörden elektronische Kommunikations- und Verarbeitungswege bundesweit besser nutzen, Daten einfacher zuordnen und grenzüberschreitend Informationen optimiert austauschen. Damit entfallen insbesondere die Hürden zwischen den einzelnen Bundesländern, die bislang unterschiedliche Nummernvergaben je Finanzamt praktiziert haben.
- Für das BZSt als zentrale steuerliche Sammelstelle wird es deutlich einfacher, neue Informationsdatenbanken aufzubauen und bestehende zügiger zu aktualisieren. Das gilt etwa für die wenig bekannte zentrale Sammlung von Unternehmens- und Branchendaten oder Auslandsbeziehungen. Die einzelnen Ämter haben hierauf einen Online-Zugriff, was mit der bundeseinheitlichen Steuernummer einfacher möglich wird.
- Die neue elfstellige Nummer wird von den Finanzämtern zunächst nur für die Einkommensteuer verwendet und erst später auch auf andere Steuerarten erweitert. Ihren ersten Einsatz hat die Kennzahl in den von Beratern jetzt noch erstellten Steuererklärungen 2007 sowie im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag für 2009. Hinzu kommen Schreiben an die Finanzämter wie Einsprüche und Anträge zur Vorauszahlung in Bezug auf die Einkommensteuer.
- Beschränkt Steuerpflichtige, die bei keiner Einwohnermeldebehörde gemeldet sind, sowie Grenzpendler erhalten ebenfalls eine Identifikationsnummer, allerdings erst im Laufe des Jahres 2009.
- Bei einer zweckwidrigen Verwendung kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden (§ 383a AO).
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