Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    BMF legt Regierungsentwurf für Jahressteuergesetz 2020 vor

    von OAR a.D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    | Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 2.9.2020 den Regierungsentwurf zum „Jahressteuergesetz 2020 ‒ JStG 2020“ vorgelegt. Damit soll dem in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf entsprochen werden. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an das EU-Recht und die EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des BFH. Außerdem sieht der Regierungsentwurf vor, den unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarf umzusetzen. Dazu zählen Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen sowie Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Die auf die Neuregelungen entfallenden Haushaltsausgaben (ohne Erfüllungsaufwand) werden für einen Veranlagungszeitraum von zwölf Monaten auf 85 Mio. EUR geschätzt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten geplanten Maßnahmen, wobei insbesondere auf die Änderungen im einkommen- und umsatzsteuerrechtlichen Bereich eingegangen wird. |

    1. Zum Inhalt des Jahressteuergesetzes 2020

    1.1 Fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf:

    1.1.1 Neugestaltung der Investitionsabzugsbeträge (§ 7g ff. EStG)

    Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Mithilfe der Abzugsbeträge, die zu einer Steuerstundung führen, können Mittel angespart werden, die die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtern können. Darüber hinaus können nach § 7g Abs. 5 EStG für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotenzial vorzuziehen.

     

    Die folgenden Änderungen dienen der Verbesserung und der zielgenaueren Ausrichtung dieser Steuervergünstigung: