§ 139b AO - Einführung der Steuer-ID ist bedenklich aber nicht verfassungswidrig
Das FG Köln hat zwar erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit zu der, seit dem 1.8.2008 vom BZSt an alle Einwohner versendeten, Steuer-ID. Diese führen aber nicht zur Vorlage an das BVerfG, weil eine Anrufung nur möglich ist, wenn ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm vollständig überzeugt ist. Das FG konnte in Bezug auf die Vergabe der Steuer-ID nicht die Überzeugung gewinnen, dass das Recht des einzelnen Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung das Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Besteuerung überwiegt. Daher wurden sieben Musterklagen abgewiesen. Die Revision wurde jedoch zugelassen.
Seine verfassungsrechtlichen Zweifel stützt das FG darauf, dass durch die Steuer-ID letztlich alle Bürger zentral erfasst werden, was dem Staat die Möglichkeit eröffnet, durch entsprechende Erweiterung und Vernetzung der Datenspeicherung einen großen zentralen Bestand zu schaffen. Hieraus könnte sich künftig auch die Gefahr der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ergeben. Auch sei es fraglich, ob es zum Zwecke der gleichmäßigen Besteuerung tatsächlich erforderlich sei, die Steuer-ID allen Bürgern ab der Geburt zuzuteilen und flächendeckend Daten zu speichern, unabhängig davon, ob die betreffenden Personen schon einen Besteuerungstatbestand erfüllt haben. Diesbezüglich komme es in gewisser Weise zu einer Vorratsdatenspeicherung.
Praxishinweis: Soweit ersichtlich, ist das FG Köln das erste Gericht, das sich mit der Steuer-ID beschäftigt hat. Bislang hatte sich lediglich die OFD Münster zur Vorgehensweise bei Rechtsbehelfen geäußert.
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