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  • § 13a ErbStG - Ansatz des Freibetrags

    Hat der Erblasser keine Verfügung über die Aufteilung des Betriebs-  

    vermögen-Freibetrags angeordnet, wird dieser vom Finanzamt zu gleichen Teilen verteilt. Dies kann in der Praxis dazu führen, dass ein Teil der 225.000 EUR verschenkt wird, wenn der Erbteil eines Erwerbers geringer ist als der auf ihn entfallende Freibetrag. Nach Auffassung des BFH enthält § 13a ErbStG insoweit eine Lücke.  

     

    Daher ist ein bei der ersten Verteilung nach Köpfen nicht verbrauchter Teil des Freibetrags anschließend zu gleichen Anteilen auf Erwerber zu verteilen, die noch Teile ihres Betriebsvermögens zu versteuern haben. Dies führt dann im Ergebnis dazu, dass der komplette Freibetrag genutzt werden kann, sofern das geerbte Betriebsvermögen über 225.000 EUR liegt. Damit schließt sich laut BFH diese gesetzliche Lücke.  

     

    In einem weiteren Fall hat sich der BFH zum Freibetrag bei einer Schenk-