§ 13a ErbStG - Gründe für den Wegfall der betrieblichen Vergünstigungen
Der beim Betriebsvermögen gewährte Freibetrag und Bewertungsabschlag gemäß § 13a ErbStG entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Vermögen binnen fünf Jahren veräußert oder eine Betriebsaufgabe vorliegt. Hierzu sind drei Urteile ergangen, in denen eine schädliche Verwendung vorlag.
Realteilung gilt als Betriebsaufgabe
Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.2.2005 gehört auch die Realteilung zur schädlichen Betriebsaufgabe, selbst wenn sämtliche Wirtschaftsgüter in Unternehmen der Erben fließen. Im Urteilsfall hatten zwei Brüder den Gewerbebetrieb in der Form aufgeteilt, dass die einzelnen Wirtschaftsgüter jeweils ins Betriebsvermögen ihrer anderen Unternehmen übergingen. Als Argument gegen eine Betriebsaufgabe spreche, dass sie die Buchwerte weiterführen können.
Dem folgte das FG nicht. Gegen die Annahme einer Betriebsaufgabe spricht nicht, dass bei der Realteilung ertragsteuerlich die Buchwerte fortgeführt werden können. Denn hier handelt es sich um eine Betriebsaufgabe mit ertragsteuerlichem Wahlrecht, das sich nicht auf die Erbschaftsteuer übertragen lässt. Hier soll nur die Einbringung eines ganzen Gewerbe- oder Teilbetriebs und nicht die Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter in ein anderes Unternehmen privilegiert sein. Durch eine Realteilung besteht ein Unternehmen aber nicht mehr weiter. Nur in den Fällen der §§ 20und 24 UmwStG ist die Übertragung von Betriebsvermögen in ein anderes Unternehmen nicht schädlich, wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht werden.
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