§ 13a ErbStG - Keine Vergünstigung für treuhänderisch gehaltene Fonds
Um Besitz möglichst steuergünstig auf die nachfolgende Generation zu übertragen, wählen viele Eltern den Umweg über geschlossene Immobilien-, Schiffs- oder Medienfonds. Wird nämlich statt Geld anschließend der Fondsanteil auf das Kind übertragen, können hierfür bei gewerblichen Beteiligungen Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG in Anspruch genommen werden. Eine Beteiligung erfolgt bislang zumeist aus Vereinfachungsgründen über einen Treuhänder. Diesem derzeit üblichen Verfahren droht nun ein Risiko, da treuhänderisch gehaltene Beteiligungen nach einem abgestimmten Erlass der Finanzverwaltung kein begünstigtes Betriebsvermögen darstellen.
Bemessungsgrundlage bei einer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung ist der Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder. Dieser Anspruch wird als Sachleistungsanspruch mit dem gemeinen Wert angesetzt und gilt nicht als Beteiligung an der Personengesellschaft. Somit stellt eine Schenkung kein begünstigtes Vermögen nach §§ 13a, 19a ErbStG dar und auch die günstige Bewertung für das Betriebsvermögen gilt nicht.
Praxishinweis: Sofern Fondsbesitzer ihrer treuhänderisch gehaltene n Beteiligung vor dem 1.7.2005 beigetreten sind, bleiben die bisherigen Privilegien bei Schenkung oder Erbschaft bis zum 30.6.2006 bestehen. Wer allerdings jetzt einen Fonds zeichnet, ist sofort vom Wegfall der erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen betroffen. Es ist daher zu empfehlen, alte Verträge noch bis Mitte kommenden Jahres entweder anzupassen oder die Fondsanteile noch rechtzeitig zu übergeben. Bei Neuabschlüssen sollte sofort eine direkte Kommanditbeteiligung gewählt werden, die viele Initiatoren anstelle der Treuhandschaft erst auf Antrag einräumen.
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