§ 13a ErbStG - Nachversteuerung auch bei Insolvenzfällen ohne eigene Mitwirkung
Gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG fallen der Betriebsvermögensfreibetrag sowie der verminderte Wertansatz unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Vergangenheit weg. Das gilt u.a. dann, wenn eine Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb aufgelöst wird. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die Aufgabe auf einem eigenen Entschluss beruht oder zwangsweise erfolgt. Im vom FG Münster entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter die wesentlichen Betriebsgrundlagen einer GmbH veräußert. Die Anteile hatte der Vater seinem Sohn rund vier Jahre zuvor geschenkt. Auch hier entfällt das Betriebsvermögensprivileg rückwirkend, obwohl der Besitzer auf den Verkauf im Rahmen der Insolvenz keinen Einfluss nehmen konnte.
Bisher ist diese Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der BFH hatte jüngst jedoch entschieden, dass der Wegfall der Steuerbegünstigung unabhängig davon eintritt, aus welchen Gründen das erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde. Allerdings bezog sich dieser Sachverhalt auf einen Kommanditisten, der keinen Einfluss darauf nehmen konnte, dass die KG ihre Produktion einstellte und ihr Vermögen an verschiedene Erwerber veräußert hatte. Ob und inwieweit diese Sichtweise auch für den Insolvenzfall uneingeschränkt gilt, kann der BFH in der anhängigen Revision klären.
Bei Insolvenz nach der Betriebsübergabe kommen nach Auffassung des FG Nürnberg auch keine Billigkeitsmaßnahmen in Betracht. Die Fälle werden weiter zunehmen, sofern es ab dem kommenden Jahr zu einer generellen Freistellung von Betriebsvermögen kommen sollte. Denn dann soll sich die Begünstigung auf einen Zeitraum von zehn Jahren erstrecken.
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