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  • § 13a ErbStG – Regeln zur Aufteilung des Freibetrags beim Betriebsvermögen

    Nach Auffassung des BFH ist ein nicht verbrauchter Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a ErbStG nicht auf eine Verteilung nach Köpfen beschränkt. Ist der Erbteil eines Erwerbers geringer als der auf ihn entfallende Freibetragsanteil, kann der nicht verbrauchte Teil auf die übrigen Erwerber übertragen werden, die noch Betriebsvermögen zu versteuern haben (s. AStW 05, 382). Im Ergebnis kann der Freibetrag demnach zu gleichen Anteilen solange auf die Erwerber verteilt werden, bis der Freibetrag vollständig verbraucht ist.  

     

    Die Finanzverwaltung geht sogar noch darüber hinaus. Denn auch bei einer vom Erblasser getroffenen ungünstigen Aufteilung darf der gesamte Freibetrag aufgebraucht werden, indem der bei einem Erben nicht verbrauchte Teil auch abweichend von einer testamentarischen Anordnung auf das Betriebsvermögen der anderen Erwerber übertragen wird. Damit kann der Freibetrag vollständig aufgebraucht werden. Der anschließende Bewertungsabschlag wird dann vom jeweiligen verbleibenden Erwerb abgezogen.  

     

    Für den Fall, dass der Erbteil der Erwerber größer ist als der jeweilige Freibetragsanteil, hat der BFH nun allerdings Grenzen bei der Verteilung gesetzt. Im Urteilsfall hatte der Erblasser über keine Aufteilung des Freibetrags verfügt. Im ersten Schritt wurde daher der Freibetrag nach Köpfen auf die sieben Erwerber aufgeteilt. Damit lagen die Steuerwerte der einzelnen Erwerbe zwar über dem jeweiligen Freibetragsanteil. Doch fünf der sieben Erwerber unterlagen auf Grund des DBA Deutschland-Schweiz nicht der inländischen Besteuerung. Die beiden Erwerber, die allein in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig waren, forderten, den Freibetrag hälftig unter ihnen aufzuteilen.