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  • § 13a ErbStG - Vergünstigungen auch nach mehreren Umwandlungsvorgängen

    Die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG a.F. für den Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft entfallen auch dann nicht rückwirkend, wenn innerhalb der Haltefrist von fünf Jahren mehrere Umwandlungsvorgänge nach §§ 20 und 24 UmwStG stattfinden. Dies hat der BFH zur Rechtslage vor 2009 entschieden.  

     

    Im zugrunde liegenden Fall erhielt der Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mehrere Beteiligungen an KGs und GmbHs und führte anschließend mehrere hintereinander geschaltete Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge durch. Zwar entfallen die Vergünstigungen beim Erwerb von Betriebsvermögen, soweit dieses innerhalb der gesetzlichen Frist veräußert wird. Gleiches gilt bei GmbH-Anteilen, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage erworben hat. Die Regelungen des § 13a ErbStG betreffen jedoch keine Umstrukturierungen nach den §§ 20, 24 UmwStG, weil diese keine schädlichen Veräußerungen darstellen. Der Grund ist, dass die Bindung des begünstigt erworbenen Vermögens in einem Unternehmen hierdurch unberührt bleibt und daher der Zweck der Steuervergünstigung unverändert fortbesteht.  

     

    Praxishinweis: Auch nach der ab 1.1.2009 geltenden Rechtslage stellt die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapital- oder eine Personengesellschaft (§§ 20, 24 UmwStG) gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen selbst keinen Verstoß gegen die Behaltensregelungen dar. Dies gilt auch für die formwechselnde Umwandlung, Verschmelzung oder Realteilung von Personengesellschaften, soweit der Realteiler nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter erhält. Erst eine nachfolgende Veräußerung der dabei erworbenen Anteile innerhalb der Behaltenszeit wäre schädlich.