§ 13a ErbStG - Zwangsweiser Verkauf der geerbten Freiberufler-Praxis
Eine schädliche Betriebsveräußerung nach altem und neuem Recht führt auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigung, wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt, weil der Nachfolger mangels beruflicher Qualifikation die geerbte Praxis eines Freiberuflers verkaufen muss. Mit diesem Urteil knüpft der BFH an seine bisherige Rechtsprechung an, wonach eine schädliche Verwendung des Betriebsvermögens unabhängig vom Grund der Veräußerung oder Aufgabe und somit auch dann vorliegt, wenn der Erbe nicht als Arzt tätig und damit gezwungen ist, die Praxis zu übergeben.
Freiberuflich genutztes Betriebsvermögen verliert seine Eigenschaft nicht durch Tod, sondern geht auf die Erben über und wird nicht zwangsläufig notwendiges Privatvermögen. Daher ist es nicht entscheidend, welche Fähigkeiten der Nachkomme besitzt, sondern ob er den Betrieb aufrechterhält und weiterführt. Dabei stellt § 13a Abs. 5 ErbStG alleine auf eine Veräußerung oder Aufgabe ab und sieht keine Ausnahme für eine Zwangssituation vor. Begünstigt werden soll nämlich nur die Fortführung des Betriebs in seinem Bestand. Somit wird nicht auf die Motive bei der Veräußerung abgestellt, sodass selbst die zwangsweise Auflösung einer GmbH durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Entnahme von Mitteln zur Zahlung der Erbschaftsteuer schädlich sind.
Nach neuem Recht fällt der Verschonungsabschlag von 85 oder 100 % zeitanteilig an, wenn das Unternehmen anschließend nicht fünf oder sieben Jahre lang nahezu unverändert fortgeführt wird. Das führt dann auch dazu, dass das erhaltene Betriebsvermögen mit dem Verkehrswert angesetzt wird.
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