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  • § 13b ErbStG - Ansatz von Verwaltungsvermögen

    Die von einer GmbH gehaltene Beteiligung an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG stellt Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG bei der GmbH dar. Der Nachfolger erwirbt keine Beteiligung an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft und im Rahmen des § 13b ErbStG fließen die einzelnen Wirtschaftsgüter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft bei der Obergesellschaft in den Vermögensverwaltungstest ein. Dabei sind folgende Wertfeststellungen möglich:  

     

    Vermögensart  

    Feststellung §§ 151, 152 BewG  

    Grundstücke  

    Lagefinanzamt  

    land- und forstwirtschaftliches Vermögen  

    Lagefinanzamt  

    Beteiligung an einer zum Betriebsvermögen gehörenden Personengesellschaft  

    Betriebsfinanzamt  

    nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften  

    Betriebsfinanzamt  

    übriges Vermögen  

    Verwaltungsfinanzamt  

     

    Bei der Beteiligung der vermögensverwaltenden Gesellschaft an einer Personen- bzw. Kapitalgesellschaft führt das Betriebs-FA neben der Feststellung des Beteiligungswerts auch die zum Verwaltungsvermögen der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft durch. Diese gehen als Grundlagenbescheid in die Feststellungen zum Verwaltungsvermögen der Obergesellschaft mit ein.  

     

    Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen der vermögensverwaltenden Gesellschaft wäre vom Lage-FA auch das Verwaltungsvermögen festzustellen. Diese Feststellung ginge dann im Grundlagenbescheid in die Feststellungen zum Verwaltungsvermögen der Obergesellschaft mit ein. Das für die Feststellung des Wertes und des Verwaltungsvermögens der Obergesellschaft zuständige Betriebs-FA muss somit für dieses Vermögen der vermögensverwaltenden Gesellschaft in Abstimmung mit dem Lage-FA in eigener Zuständigkeit die Verwaltungsvermögenseigenschaft der Grundstücke bei der Obergesellschaft prüfen und das Ergebnis in seinem Feststellungsbescheid darstellen (Hessisches FinMin 31.1.12, S 3812a A-009-II6a).