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  • § 13b UStG - Geänderter Anwendungserlass zur Umkehr der Steuerschuld

    Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Umsätzen ab dem 1.1.2011 auf die Lieferung von Wärme und Kälte, Industrieschrott, Altmetalle und sonstigen Abfallstoffe, Gold sowie das Reinigen von Gebäuden erweitert. Aus diesem Grund wurde der UStAE geändert. Ein aktuelles BMF-Schreiben erläutert über 15 Seiten die Neuregelungen. Unter anderem wird hierin definiert, was unter die Lieferung der neu hinzugekommenen Tatbestände fällt. Beinhalten Warenzusammensetzungen sowohl betroffene als auch nicht darunter fallende Gegenstände, sind die Bestandteile grundsätzlich getrennt zu beurteilen.  

     

    In Hinblick auf die Reinigung gehören nicht zum Gebäude vorübergehende Baulichkeiten wie Büro- oder Wohncontainer, Baubuden, Kioske, Tribünen und ähnliche Einrichtungen. Das Schreiben enthält eine Auflistung, was unter den Begriff Reinigung fällt und was nicht. Enthalten sind Reinigung von haustechnischen Anlagen, soweit es sich nicht um Wartungsarbeiten handelt sowie Hausmeisterdienste und Objektbetreuung, wenn sie auch Reinigungsleistungen beinhalten. Nicht unter § 13b UStG fallen hingegen Schornsteinreinigung, Schädlingsbekämpfung, Winterdienst und die Reinigung von Inventar, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt. Ausgenommen ist die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die Arbeitnehmer Gebäudereinigungsleistungen erbringen.  

     

    Darüber hinaus erläutert der BMF-Erlass Übergangsregeln zum Jahreswechsel 2010/2011, etwa bei Teilleistungen und Anzahlungen sowie den Inhalt einer Schlussrechnung über nach 2010 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 1.1.2011. Zu allen Aspekten gibt es Beispiele, um die Anwendung und Umsetzung in der Praxis zu erläutern.  

     

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