§ 14 KStG - Beschränkter Verlustabzug bei Auslandstöchtern
Nach § 14 KStG können deutsche Muttergesellschaften Verluste ihrer inländischen Töchter im Rahmen einer Organschaft unter bestimmten Voraussetzungen mit eigenen Gewinnen verrechnen. Da dies nicht für die Verluste der Gesellschaften aus dem anderen EU-Raum gilt, sieht das FG Niedersachsen hierin einen Verstoß gegen die im EG-Vertrag gebotene Niederlassungsfreiheit, weil endgültige Verluste der Tochtergesellschaften von einem Abzug in Deutschland ausgeschlossen werden.
Nach dem EuGH-Urteil „Marks & Spencer" dürfen EU-Staaten zwar die Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns auf die im jeweiligen Land ansässigen Gesellschaften beschränken. Können die Auslandsverluste der Töchter aber im Ansässigkeitsstaat zum Beispiel nach Liquidation oder Verkauf steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden, muss der Staat der Muttergesellschaft derartige Verluste zum Abzug zulassen. Das gilt nach Ansicht des FG zumindest dann, wenn ein entsprechender Abzug bei Verlusten inländischer Tochtergesellschaften erlaubt ist. Das gelingt über § 14 KStG, wenn es über eine Organschaft zur Übernahmeverpflichtung durch einen Gewinnabführungsvertrag kommt. Im Urteilsfall lag diese Voraussetzung nicht vor, die Mutter hatte ihren italienischen Tochtergesellschaften lediglich freiwillig Eigen- und Fremdkapital zur Verfügung gestellt.
Praxishinweis: Nach Verwaltungsansicht führen weder Aufgabe noch Veräußerung einer ausländischen Betriebsstätte dazu, dass noch nicht verrechnete Verluste beim inländischen Unternehmen zu berücksichtigen sind. Diesem ist es nämlich möglich, in dem betreffenden Staat jederzeit eine neue Betriebsstätte zu eröffnen, von deren Gewinn ein Verlust abgezogen werden könnte.
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