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  • § 14 KStG - Ein Gewinnabführungsvertrag muss mindestens fünf Jahre umfassen

    Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren. Mit diesem Urteil hat der BFH eine bislang im Schrifttum heftig umstrittene Frage endlich geklärt. Bislang war nämlich auch die Auffassung vertreten worden, dass ein Zeitraum von fünf Wirtschaftsjahren maßgebend sei, auch wenn dieser Zeitraum im Einzelfall aufgrund der Einbeziehung von Rumpf-Wirtschaftsjahren kürzer als 60 Monate ausfiel.  

     

    Mit der Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrags soll verhindert werden, dass die Organschaft zum Zweck der willkürlichen Beeinflussung der Besteuerung von Fall zu Fall abgeschlossen oder beendet wird. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich jedoch nicht eindeutig erkennen, ob Zeit- oder Wirtschaftsjahr gemeint ist. Anknüpfungspunkt für die Auslegung ist der Wortlaut der Norm, worin ganz allgemein von fünf Jahren die Rede ist, was eher für einen Zeitraum von 60 Monaten spricht. Wollte der Gesetzgeber auf das Wirtschaftsjahr abstellen, hätte er diesen speziellen Begriff auch verwendet.  

     

    Abschnitt 55 KStR 1977 stellte noch ausdrücklich klar, dass das erste Wirtschaftsjahr stets als volles Jahr zählt. Dieser Passus wurde in Abschnitt 60 KStR 2004 aber nicht übernommen. Dass bei Rumpfwirtschaftsjahren letztlich eine längere Mindestlaufzeit als fünf Zeitjahre erforderlich wird, hält der BFH für unerheblich. In diesen Fällen würde sich nämlich auf der Grundlage der Gegenauffassung eine vom Normalmaß ebenfalls - dann allerdings nach unten - abweichende Mindestlaufzeit ergeben. Diese könnte sich beispielsweise auf nur vier Jahre und einen Tag belaufen.