§ 14 KStG - Gewinnabführungsvertrag muss Mindestlaufzeit umfassen
Die Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG muss fünf Wirtschaftsjahre betragen. Ein Abstellen auf fünf volle Zeitjahre würde hingegen nach einem Urteil des FG Düsseldorf zu der nicht gedeckten Rechtsfolge führen, dass bei Vertragsbeginn in einem Rumpfwirtschaftsjahr mindestens sechs Wirtschaftsjahre für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft zugrunde gelegt werden müssten.
Aus dem Gesetz lässt sich nicht eindeutig erkennen, ob das Zeit-, Kalender- oder Wirtschaftsjahr gemeint ist. Das Wort „Jahr“ kann alle drei Alternativen umfassen. Ein Gewinnabführungsvertrag für eine körperschafsteuerliche Organschaft kann jedoch nur für Wirtschafts- und nicht für Zeitjahre durchgeführt werden, da zum einen die steuerliche Rückwirkung des Vertrags auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs zulässig ist und zum anderen ein während des Wirtschaftsjahrs endender Gewinnabführungsvertrag keine Anwendung mehr findet. Dem Zeitjahr kommt insoweit also keine Bedeutung zu. Mit der fünfjährigen Mindestlaufzeit wollte der Gesetzgeber eine willkürliche Beeinflussung der Besteuerung und Einkommensverlagerungen verhindern. Es ist nicht ersichtlich, warum Gestaltungsmissbrauch drohen soll, wenn das Organschaftsverhältnis bereits nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren enden kann.
Hinweis: R 55 KStR 1977 stellte hierzu ausdrücklich klar, dass das erste Wirtschaftsjahr stets als volles Jahr rechnet. Dieser Passus wurde in R 60 KStR 2004 nicht übernommen. Im Schrifttum ist die Frage umstritten und der BFH hat es bislang ausdrücklich offengelassen. In einer anhängigen Revision hat er nun Gelegenheit, dazu Stellung zu beziehen.
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