§ 14 KStG – Fehlerhafter Organschaftsvertrag ist im Nachhinein nicht korrigierbar
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG schreibt vor, dass eine Gewinnabführung auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während der gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden muss. Kommt es laut Vertrag versehentlich zu einer kürzeren Laufzeit, kann der Inhalt nach Auffassung des BFH nicht durch eine abweichende Auslegung geheilt werden. Dies würde zur Abkehr vom allgemein geltenden Prinzip führen, wonach sich die steuerliche Bewertung nach dem Inhalt des zivilrechtlich Vereinbarten richtet. Im zugrunde liegenden Fall wurde der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch falsch verwendete Textbausteine nur über vier Jahre abgeschlossen und entsprechend im Handelsregister eingetragen. Daraufhin erkannte das Finanzamt sowohl die Organschaft als auch die anschließende Vertragskorrektur nicht an.
Eine Fehlerberichtigung entfaltet steuerlich keine Wirkung, selbst wenn die vorherige Klausel versehentlich eingefügt wurde. Die Änderung gilt nicht rückwirkend und kann den Vertragsmangel nicht heilen. Der Ursprungsvertrag beinhaltete ein konkretes Datum und somit einen eindeutigen Wortlaut. Ein hiervon abweichender Wille wäre nur dann relevant, wenn die Formulierung unklar oder widersprüchlich ist.
Fundstelle:
BFH 28.11.07, I R 94/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 081840
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