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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags

    Der BFH hat aktuell darüber entschieden, ob ein notarieller ‒ 20 Jahre nach Beurkundung erstellter ‒ Nachtragsvermerk (nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG) steuerliche Rückwirkung entfalten kann. Streitig war u. a., ob die Korrektur einer Unstimmigkeit in einem Gewinnabführungsvertrag (GAV) durch einen notariellen Nachtragsvermerk eine steuerliche Rückwirkung entfaltet, wenn sich der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen heraus ergibt. Konkret ging es darum, ob sich die Vertragslaufzeit des Gewinnabführungsvertrags verlängert, obwohl dies in dem zunächst beurkundeten Vertrag keinen schriftlichen Niederschlag fand. Erst in dem später erstellten Nachtragsvermerk wurde dies dann eingefügt.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Juni 1991 von der V-GmbH als alleiniger Gesellschafterin gegründet. Im Dezember 1991 schlossen die Klägerin und die V-GmbH einen notariellen GAV.

     

    Streitig ist, ob in Fällen der Beurkundung nach § 13 Abs. 2 BeurkG bei der objektiven Auslegung eines gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrags neben dem Inhalt der auszulegenden Vertragsurkunde auch diejenige Urkunde heranzuziehen ist, die in der Beurkundung nach § 13 Abs. 2 BeurkG tatsächlich vorgelesen und bei einer Schwestergesellschaft zum Handelsregister eingereicht worden ist und ob eine Berichtigung eines Gewinnabführungsvertrags ex tunc auf § 44a Abs. 2 BeurkG gestützt werden kann. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen (FG Niedersachsen 15.6.17, 10 K 115/15, 10 K 116/15).