§ 14 KStG - Pauschales Verbot grenzüberschreitender Verlustnutzung ist EU-widrig
Bei Organschaftsverhältnissen wirken sich nach § 14 Abs. 1 KStG nur Verluste von Organgesellschaften mit Sitz im Inland aus. Um eine vergleichbare britische Regelung ging es im Fall der Warenhauskette Marks & Spencer, die Verluste ihrer Auslandstöchter in Belgien, Deutschland und Frankreich nicht mit heimischen Gewinnen verrechnen konnte. Hierzu hat der EuGH nun entschieden, dass es zwar grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn das nationale Steuerrecht es verbietet, Verluste von Auslandstöchtern im Inland abzuziehen. Allerdings setzten die Luxemburger Richter diesem Verbot auch Grenzen. Die Verrechnung von negativen Einkünften aus dem Ausland mit Gewinnen im Inland muss durchführbar sein, wenn eine Verlustnutzung im Ausland nicht möglich ist und auch künftig ausgeschlossen ist.
Nach dem Urteil des EuGH verstößt es gegen das Gebot der Niederlassungsfreiheit, wenn
- die gebietsansässige Muttergesellschaft keine Möglichkeit hat, Verluste von gebietsfremden Tochtergesellschaften abzuziehen,
- die ausländische Tochtergesellschaft sämtliche Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten etwa durch Vor- oder Rücktrag ausgeschöpft hat und
- die Muttergesellschaft die Verluste auch nicht in künftigen Zeiträumen selbst durch Übertrag von der Tochter berücksichtigen kann.
Sofern die Muttergesellschaft diese Voraussetzungen gegenüber ihrem Finanzamt nachweist, verstößt es gegen die Niederlassungsfreiheit, wenn ihr der Verlustabzug weiterhin verwehrt wird. Auf Deutschland übertragen bedeutet das, dass der Organträger erst dann die Verluste im Inland verrechnen kann, wenn alle Möglichkeiten der Verlustnutzung im Ausland ausgeschöpft sind. Allerdings ist es bislang nicht möglich, einen grenzüberschreitenden Ergebnisabführungsvertrag ins deutsche Handelsregister eintragen zu lassen. Somit ist das Urteil nicht unmittelbar anwendbar.
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