§ 14 KStG - Vororganschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen
Nach dem BFH-Urteil vom 18.12.2002 sind abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen an den Organträger keine Gewinnausschüttungen, sondern Gewinnabführungen gemäß § 14 KStG. Diese Rechtsprechung hatte das BMF mit Schreiben vom 22.12.2004 für alle noch offenen Fälle übernommen, den Betrieben allerdings ein Wahlrecht eingeräumt. So darf für vor dem 1.1.2004 endende Wirtschaftsjahre auf gemeinsamen Antrag von Organgesellschaft und Organträger weiterhin nach den bisher geltenden Regelungen des Abschnitts 59 Abs. 4 S. 3 bis 5 KStR verfahren werden. Der Antrag konnte bis zum 30.6.2005 für jede Organgesellschaft des Organträgers gesondert gestellt werden.
Jetzt hat das BMF jedoch eine Fristverlängerung gewährt. Der Antrag auf Anwendung der ehemaligen Regelungen und somit die Einstufung als Gewinnausschüttung für vor 2004 endende Wirtschaftsjahre kann definitiv bis zur materiellen Bestandskraft der Veranlagungen von Organgesellschaft und Organträger gestellt werden. Hierzu müssen allerdings die Bescheide beider Gesellschaften offen sein. Der Antrag ist für alle Veranlagungszeiträume einheitlich und unwiderruflich zu stellen. Bereits vor Veröffentlichung dieses Schreibens gestellte Anträge können noch widerrufen werden.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 enden, ist bei solchen Mehr- und Minderabführungen der neue § 14 Abs. 3 KStG anzuwenden. Der wurde durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz eingefügt. Solche Mehrabführungen können nunmehr eine Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 2 S. 2 KStG auslösen.
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