§ 14 UStG - Anpassung des Steuersatzes bei bestehenden langfristigen Verträgen
Bei der Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes ab 2007 ist ein besonderes Augenmerk auf die richtige Umsetzung bei Dauerleistungen wie Miet-, Leasing- oder Wartungsverträgen zu legen. Hier gelten die Umsätze grundsätzlich an dem Tag als ausgeführt, an dem der Leistungszeitraum endet. Die Besonderheit besteht darin, dass der ehemals abgeschlossene Vertrag oftmals als Rechnung angesehen und keine zusätzliche Abrechnung erstellt wird. Dies ist generell nach A 183 Abs. 2 UStR zulässig, wenn sich aus dem Vertrag alle nach § 14 UStG erforderlichen Rechnungsangaben ergeben.
Für die Leistungen ab Januar 2007 fehlt es jedoch ohne Korrekturen am Ausweis des richtigen Steuerbetrags, sodass dem Mieter oder Leasingnehmer nur ein geringerer Vorsteuerabzug zusteht. Hier ist der Unternehmer nach § 14a UStG zum Handeln verpflichtet. Dafür stehen ihm zwei Wege offen:
- Er kann den Ursprungsvertrag ändern, indem er sowohl Steuerbetrag als auch Steuersatz ab 2007 auf 19 v.H. anpasst, oder
- er kann monatlich nach dem Jahreswechsel einzelne Abrechnungen über die Teilleistungen erstellen. Hierbei bildet die Gesamtheit aller Dokumente die Rechnung, wobei in einem Beleg mindestens das Entgelt und der Steuerbetrag anzugeben sind.
Praxishinweis: Wichtig ist, dass alle Dokumente vom gleichen Aussteller stammen. Daher kann der Mieter keine Gutschrift über die Monatsleistung erstellen, wenn der Vertrag vom Vermieter stammt.
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