§ 14 UStG - In jeder Rechnung muss auch der Zeitpunkt der Leistung angegeben werden
Nach § 14 Abs.4 Nr.6 UStG muss eine Rechnung u.a. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
Die Finanzverwaltung vertritt hierzu in mehreren BMF-Schreiben die Auffassung, dass der Zeitpunkt der Leistung in der Rechnung auch dann angegeben werden muss, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung übereinstimmt. Ausreichend ist insoweit allerdings auch ein Hinweis in der Rechnung mit dem Wortlaut: „Soweit nichts anderes angegeben ist, gilt der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung als Zeitpunkt der Leistung“. Ein solcher Vermerk sollte vorsorglich auf allen Rechnungen gemacht werden, um dem Rechnungsempfänger keinen Grund zur Zurückhaltung der Zahlung zu liefern, falls die Angabe des Leistungsdatums in der Rechnung vergessen wurde.
Ausreichend ist es auch, wenn sich das Leistungsdatum eindeutig aus dem Lieferschein ergibt, vorausgesetzt dass in der Rechnung auf den Lieferschein Bezug genommen wird.
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