§ 145 BewG - Festlegung von Bodenrichtwerten durch Gutachterausschüsse
Die OFD Münster nimmt zu zwei BFH-Urteilen zur Bewertung unbebauter Grundstücke Stellung.
Nach Auffassung des BFH und entgegen R 160 Abs. 2 ErbStR sind Finanzämter nicht berechtigt, die für die Bedarfsbewertung von Rohbauland maßgebenden Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen für erschließungsbeitragsfreies Bauland mitgeteilten Bodenrichtwerten abzuleiten. Liegt der Besteuerungszeitpunkt vor dem 1.1.2007, soll dies aber im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen weiterhin gelten. Ab 2007 wird der Bodenwert dann aus den Preisen vergleichbarer Flächen abgeleitet und um 20 v.H. ermäßigt. Dies basiert auf dem durch das Jahressteuergesetz 2007 geänderten § 145 Abs. 3 S. 4 BewG.
Nach einem weiteren BFH-Urteil darf aus einer Richtwertkarte, die für Grundstücke in einer Richtwertzone eine Preisspanne nennt, nur der unterste Wert der Preisspanne bei der Feststellung des Grundbesitzwertes übernommen werden. Dies führt jedoch aus Sicht der Finanzverwaltung zu nicht akzeptablen Ergebnissen. Die Gutachterausschüsse sollen künftig von Preisspannen absehen und stattdessen feste Werte für die einzelnen Richtwertzonen anstreben. Ansonsten müssten die Gutachter im Bedarfsfall vermehrt Bodenrichtwerte nachträglich feststellen.
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