§ 146 AO - Verzögerungsgeld ist auf wesentliche Fälle zu beschränken
Nach Ansicht des FG Sachsen-Anhalt ist ein erstmals festgesetztes Verzögerungsgeld wegen Nichtvorlage von Buchführungsunterlagen auf wesentliche Fälle zu beschränken. Das FA hat zudem eine angemessene Frist zu setzen. 12 Tage in der Weihnachtszeit sind zu kurz. In diesem Fall erfolgt die Festsetzung ohne erkennbares Entschließungsermessen und begegnet selbst beim Mindestbetrag von 2.500 EUR erheblichen Zweifeln. Gemäß § 146 Abs. 2b AO kann ein Verzögerungsgeld nämlich festgesetzt werden. Für das FA besteht also keine Pflicht, sondern ein Ermessen.
Im Urteilsfall wurde der Unternehmer am 17. Dezember zur Vorlage einer Reihe von Belegen bis zum 30. Dezember aufgefordert, da zu Prüfungsbeginn in den Geschäftsräumen niemand anzutreffen war. Damit hatte er wenig Zeit, der Aufforderung Folge zu leisten. Stellt man darauf ab, dass über Weihnachten bis zum Jahreswechsel oft nicht gearbeitet wird, muss dies berücksichtigt werden. Eine derart kurze Frist erscheint vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, vor allem, weil es sich um die erstmalige Fristsetzung zur Vorlage von Unterlagen handelt. Unerheblich ist nach Ansicht des FG, ob die Unterlagen zum Prüfungsbeginn ohnehin vorzulegen sind.
Sind die Voraussetzungen für ein Verzögerungsgeld gegeben, ist auch der Mindestbetrag von 2.500 EUR auf wesentliche Fälle zu beschränken. Die Festsetzung nach einmaliger Aufforderung von Unterlagen bis zu 250.000 EUR ohne jede Vorwarnung kann nicht ohne tiefgehende Auseinandersetzung mit der Notwendigkeit erfolgen. Denkbar ist dies etwa bei mehrfacher Verzögerung über einen längeren Zeitraum oder andere besonders gravierende Fälle wie erwartete hohe Nachzahlungen. Die einmalige Nichtvorlage der Unterlagen ist kein erschwerender Umstand und die Mindesthöhe von 2.500 EUR stellt schon eine erhebliche Sanktion dar.
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