§ 147 AO - Datenzugriff auf Buchhaltung auch bei Lohnsteueraußenprüfung
Arbeitgeber sind verpflichtet, im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung neben der Lohnbuchhaltung die gesamte Finanzbuchhaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO zur Verfügung zu stellen. Nach einem Urteil des FG Münster enthält diese auch für die Lohnsteuer steuerrelevante Daten. Soweit der Arbeitgeber eine EDV-Buchführung unterhält, hat die Finanzbehörde das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und kann dazu verlangen, dass ihr Aufzeichnungen auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Der sachliche Umfang des vorzulegenden Datenträgers richtet sich danach, in welchem Umfang eine Aufbewahrungspflicht von Buchführungsunterlagen besteht. Hierzu gehören auch die Aufzeichnungen aus der Finanzbuchhaltung. Gemäß § 42f EStG sind die Regelungen zur Mitwirkungspflicht und zur Herausgabe von Datenträgern auch bei Lohnsteueraußenprüfungen anzuwenden. Denn der Lohnbuchhaltung allein kann nicht entnommen werden, ob alle steuerrelevanten Sachverhalte dort in zutreffendem Umfang übernommen worden sind. Das gilt insbesondere für Fragen zu geldwerten Vorteilen, Sachzuwendungen und Reisekosten. Hierzu sind auch Forderungen an Arbeitnehmer, Rückstellungen und Abgrenzungsposten für Löhne oder Provisionskonten zu prüfen. Selbst Anlagekonten können lohnsteuerlich von Interesse sein, wenn etwa Dienstwohnungen vorhanden sind.
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