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  • § 149 AO - Abgabefristen 2006

    Die Steuerklärungen sind gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.5.2007 abzugeben. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats nach Schluss des Wirtschaftsjahrs 2006/2007. Bereits zum zweiten Mal gilt nun die verlängerte Frist zur Abgabe von Steuererklärungen bis Ende des Folgejahres, soweit der Steuerberater die Steuererklärung erstellt hat. In begründeten Einzelfällen kann die Frist auf Antrag bis zum 28.2. und bei Land- und Forstwirten bis zum 31.5. verlängert werden. Ein weitergehender Aufschub kommt grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung durch ständige Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen, Personalausfällen oder eigener Erkrankung.  

     

    Die Finanzämter können wie bisher vorab auf die Formulareinreichung pochen. Anlass hierfür sind z.B. die Erwartung von hohen Nachzahlungen ab 15.000 EUR, Verluste bei Gesellschaften und wenn es die Arbeitslage erfordert. Die Fristverlängerung gilt nicht für die Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit in 2006 beendet wurde. Hier ist die Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben. Steuerberater erhalten zwar für die Abgabe der Erklärungen ihrer Mandanten Fristverlängerung, nicht aber für ihre eigene. Nach der BFH-Rechtsprechung gibt es kein Beraterprivileg.  

     

    Praxishinweis: Das Hinausschieben der Abgabefrist auf das Jahresende hat auch Auswirkungen auf die Festsetzungsfrist sowie die Verzinsung. Gehen die Formulare erst nach dem 31.12. beim Finanzamt ein, läuft die Verjährungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 AO ein Jahr länger. Die späte Abgabe von Steuererklärungen birgt zudem eher das Risiko, dass es zu einer Vollverzinsung von Steuernachzahlungen nach § 233a AO kommt. Der Zinslauf beginnt für die Erklärungen 2006 am 1.4.2008.