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  • § 14c UStG - Steuerschuld bei unberechtigtem Umsatzsteuerausweis

    Der unberechtigte Umsatzsteuerausweis kann auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Ausstellers führen, wenn die Rechnung nicht alle vorgegebenen Angaben enthält. Zwar ist der Empfänger bei unberechtigt ausgewiesener Steuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dennoch darf der Aussteller nach § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch genommen werden, so der BFH. Im zugrunde liegenden Fall enthielten Rechnungen weder Lieferzeitpunkt noch fortlaufende Nummern, dafür aber alle sonstigen Merkmale des § 14 Abs. 4 UStG, obwohl die Lieferungen nicht ausgeführt worden waren.  

     

    Zweck des § 14c Abs. 2 UStG ist, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genügt dabei bereits ein Abrechnungsdokument, das nur die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder den Schein einer solchen erweckt und damit den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleitet. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des BFH nicht erforderlich, dass die Rechnung alle gesetzlich geforderten Merkmale aufweist. Denn die Regelung in § 14c UStG kann ihren gesetzgeberischen Zweck zur Verhinderung von Missbräuchen nicht mehr erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten. Seine anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage - zuletzt geäußert in 2003 - gab der BFH damit ausdrücklich auf.  

     

    Die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Pflichtangaben sollen das Gleichgewicht beim Leistungsempfänger und Leistenden gewährleisten. Dem FA wird dadurch nicht nur ermöglicht, das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen und damit einen unberechtigten Abzug zu vermeiden, sondern vor allem auch die korrespondierende Besteuerung beim leistenden Unternehmer sicherzustellen.