§ 14c UStG - Ungerechtfertigt ausgewiesene Steuer ist auch bei Organschaft möglich
Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag nach § 14c Abs. 2 UStG. Das gilt auch bei gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses. Mit diesem Urteil wendet sich das FG München gegen die Regelung in Abschn. 183 Abs. 4 UStR, wonach es sich bei Innenumsätzen zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises um innerbetriebliche Vorgänge handelt, bei denen Unterlagen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis lediglich unternehmensinterne Buchungsbelege ohne negative Steuerfolgen darstellen.
Das FG weist jedoch darauf hin, dass eine juristische Person bei der Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG lediglich ihre Selbstständigkeit für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft verliert. Sie bleibt aber weiterhin eigenständiges Rechtssubjekt. Deshalb ist der Adressat der Rechnung ein personenverschiedener Empfänger. Gesetzeszweck der Vorschrift ist die Beseitigung einer Gefährdung des Steueraufkommens. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es an diesem Ziel bei der Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis durch eine Organgesellschaft an ihren Organträger fehlen soll. Zu einer solchen Gefährdung kommt es immer, wenn eine Rechnung in den Verkehr gebracht wird.
Die Entscheidung hat insbesondere dann Bedeutung, wenn die Beteiligten zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht vom Vorliegen einer Organschaft ausgegangen sind und der Empfänger daher aus dieser Rechnung den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Die Haftung für die Steuer resultiert nun daraus, dass eine Organgesellschaft keine selbstständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Insoweit ist sie kein Unternehmer und damit auch nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer berechtigt.
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