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  • · Fachbeitrag · § 14c UStG

    Rechnungen an Endverbraucher führen nicht zu unrichtigem Steuerausweis

    Ein Unternehmer, der eine Dienstleistung erbracht hat und in seiner Rechnung einen zu hohen Mehrwertsteuerbetrag ausweist, schuldet den Steuermehrbetrag nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

     

    Hintergrund

    Weist der Unternehmer in seiner Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als er nach dem Umsatzsteuergesetz schuldet, schuldet er gemäß § 14c Abs. 1 UStG auch diesen Mehrbetrag. Die Vorschrift dient der Sicherung des Steueraufkommens. Es soll verhindert werden, dass der Fiskus dem Leistungsempfänger den Mehrbetrag als Vorsteuer erstattet, ohne diesen im Gegenzug vom leistenden Unternehmer auch zu vereinnahmen. Europäische Rechtsgrundlage ist Art. 203 MwStSystRL.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige betreibt in Österreich einen Indoor-Spielplatz. Obwohl die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, berechnete sie gegenüber ihren Kunden den Regelsteuersatz und stellte darüber insgesamt 22.557 Registrierkassenbelege (Kleinbetragsrechnungen) aus.