§§ 15, 15a UStG - Anwendungserlass zum Vorsteuerabzug bei Grundstücken ab 2011
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde der Vorsteuerabzug für solche Grundstücke neu geregelt, die sowohl für Zwecke des Unternehmens als auch für nicht unternehmerische Zwecke oder zur Nutzung für den privaten Bedarf des Personals dienen. Bei Kauf oder Baubeginn ab 2011 darf die Umsatzsteuer auf Ausgaben im Zusammenhang mit einem gemischt genutzten Grundstück nach dem neuen § 15 Abs. 1b UStG höchstens zu dem Teil als Vorsteuer abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke entfällt.
Damit wurden die Auswirkungen der günstigen Seeling-Rechtsprechung eingeschränkt. Das teilweise unternehmerisch und privat genutzte Gebäude lässt sich zwar weiterhin insgesamt dem Unternehmen zuordnen, doch die auf das Gebäude insgesamt entfallende Umsatzsteuer ist nicht mehr komplett als Vorsteuer abziehbar. Im Gegenzug unterliegt die Verwendung dieses Grundstücks für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke oder fürs Personal dafür auch nicht mehr der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe.
Das BMF erläutert in einem umfangreichen Schreiben die Auswirkungen der Änderung für teilunternehmerisch genutzte Grundstücke. Das führt zu Ergänzungen in verschiedenen Abschnitten und der Einfügung eines Abschnitts 15.6a in den UStAE. Inhalte sind insbesondere
- teilweiser Ausschluss des Vorsteuerabzugs, mit vielen Rechenbeispielen.
- Auswirkungen auf die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
- Änderung der Verhältnisse bei der Verwendung des Grundstücks gemäß § 15a UStG.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig