§§ 15, 18 EStG - Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit
Betreuen ein selbstständiger und ein angestellter Ingenieur in einem Ingenieurbüro einzelne Projekte eigenverantwortlich und leitend, ist eine Aufteilung der Einkünfte nicht ausgeschlossen. Daher können die vom Unternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge nach einer aktuellen Entscheidung des BFH seiner freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 EStG zugeordnet werden und nur die von dem Angestellten betreuten Projekte zu gewerblichen Einkünften führen. Denn bei Ausübung sowohl einer freiberuflichen als auch einer gewerblichen Tätigkeit sind die Einkünfte zu trennen, selbst wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Aktivitäten bestehen. Eine einheitliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die verschiedenen Handlungen miteinander verflochten sind und sich gegenseitig bedingen - etwa, wenn gegenüber dem Auftraggeber ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird.
Eine Person ist auch dann freiberuflich tätig, wenn sie sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Angestellter, Subunternehmer oder freier Mitarbeiter bedient, sofern sie aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehören daher auch die Projekte, die der Freiberufler zumindest leitend beaufsichtigt hat. Dabei muss die Freiberuflichkeit für einzelne Aufträge nicht deshalb verneint werden, weil bei anderen Aufträgen keine eigenverantwortliche Tätigkeit vorliegt. Allgemein gültige Vorgaben, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, gibt es für eine eigenverantwortliche fachliche Leistung nicht. Eine getrennte Buchführung ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine Aufteilung durch Schätzung.
Fundstellen:
BFH 8.10.08, VIII R 53/07; 14.3.07, XI R 59/05, BFH/NV 07, 1319; 18.10.06, XI R 10/06, BStBl II 08, 54
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