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  • §§ 15, 18 EStG - Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger sind nicht gewerblich tätig

    Der BFH hält nicht mehr an seiner früheren Beurteilung fest, dass Einkünfte berufsmäßiger Betreuer gewerblich sind. In zwei jetzt entschiedenen Fällen ging es um eine Sozietät von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, sowie eine Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung, die als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin agierte. Hier liegen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor. Die Tätigkeiten sind den in der Vorschrift genannten Regelbeispielen der Testamentsvollstreckung und Vermögensverwaltung gleichzustellen, weil sie durch selbstständige Handlungen in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind.  

     

    Die bisherige Sichtweise basierte vor allem auf der Überlegung, dass die Betreuung durch den Umfang der Personensorge über die Vermögensverwaltung hinausreicht. Doch auch die Beispiele in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG umfassen über die bloße Vermögensverwaltung hinaus zusätzliche Aufgaben. Bei einer umfassend angeordneten Betreuung ist eine Trennung der vermögensbetreuenden und sonstigen persönlichen Tätigkeiten oftmals nicht gegeben, so beispielsweise bei der Entscheidung über eine Heilbehandlung und der damit verbundenen Kosten. Da vermögensrechtliche Aspekte zumindest mittelbar mit berührt werden, steht der Zurechnung der Berufsbetreuertätigkeit zur selbstständigen Tätigkeit ohne Gewerbesteuerpflicht nichts entgegen, selbst wenn im Einzelfall die Betreuung in Vermögens- und sonstige persönliche Angelegenheiten aufgeteilt worden ist.  

     

    Die Finanzverwaltung fordert bislang eine Trennung der Einkünfte in selbstständige und gewerbliche Tätigkeit, sodass für die beiden unterschiedlichen Einkunftsarten zwei Gewinnermittlungen einzureichen sind.