§§ 15, 18 EStG - Betrieblicher Verkaufsgewinn bei Ehegattenimmobilie
Haben Eheleute ihr Eigenheim als Miteigentümer zu je 50 v.H. erworben und nutzt ein Ehepartner einen Kellerraum, z.B. als Lagerraum, betrieblich, ist bei der Veräußerung des Betriebs Folgendes zu beachten: Die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven erhöhen zwar bei Veräußerung des Betriebs den Veräußerungsgewinn - aber nur entsprechend dem Miteigentumsanteil des Ehepartners, der den Raum betrieblich nutzt. Das gilt nach Auffassung des BFH auch, wenn dieser Ehepartner alle Kosten für den Raum als Betriebsausgaben abgezogen hatte. Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum seines Einfamilienhauses als Lager für seine Arztpraxis genutzt. Später veräußerte er die Praxis. Bis dahin hatte er allein die Anschaffungskosten des Einfamilienhauses und die laufenden Grundstücksaufwendungen getragen.
Der im privaten Einfamilienhaus genutzte Keller ist dem Selbstständigen entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Betriebsvermögen zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn nur ein Miteigentümer die Hausaufwendungen übernimmt. Damit ist es nicht gerechtfertigt, den vollen Veräußerungsgewinn zu besteuern. Reicht die Nutzung eines Miteigentümers über seinen Anteil hinaus, kann zwar insoweit eine entgeltliche Nutzungsüberlassung vorliegen. Dieser Vorgang vollzieht sich aber nicht auf der Vermögensebene. Daher entsteht kein gesondertes Nutzungsrecht als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens. Es werden insoweit auch keine stillen Reserven aufgedeckt, die den Verkaufsgewinn erhöhen könnten.
Praxishinweis: Der Selbstständige kann trotz fehlenden Eigentums die auf den Miteigentumsanteil des Ehegatten entfallende AfA als Betriebsausgabe abziehen, wenn er sämtliche Kosten getragen hat. Dies ergibt sich aus H 4.7 EStH unter dem Stichwort Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut.
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