· Fachbeitrag · Ertragsteuern
Arbeitszimmer im Betriebsvermögen: Teure Steuerfalle droht!
von Dipl.-Finw., M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de
Das Arbeiten von zu Hause aus ist aus dem Berufsleben nicht mehr wegzudenken. Auch Selbstständige nutzen vermehrt das Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer. Steuerlich sieht man vor allem Vorteile. Mandanten richten sich ein häusliches Arbeitszimmer ein ‒ und möchten die Kosten dafür absetzen. Oftmals wurden dabei jedoch die Auswirkungen in der Zukunft außer Acht gelassen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 und der Gesetzesänderung nimmt das Thema an Dynamik auf und kann zu einer teuren Steuerfalle werden. Zu einem bösen Erwachen kann es kommen, wenn das Haus verkauft oder die selbstständige Tätigkeit eingestellt wird. Es besteht in der Praxis akuter Handlungsbedarf. |
Beispiel zeigt Problematik
Das folgende Beispiel zeigt die Problematik grundlegend auf.
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Der selbstständige Dozent D erwirbt zum 1.1.2001 ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 qm. Enthalten ist ein 22,5 qm (15 %) großes häusliches Arbeitszimmer, das dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist (R 4.2 Abs. 7 EStR). Die Anschaffungskosten des gesamten Gebäudes belaufen sich auf 400.000 EUR. Entsprechend sind für das Arbeitszimmer 60.000 EUR anzusetzen. Die jährliche Gebäudeabschreibung des betrieblich genutzten Teils beträgt 1.800 EUR (3 % von 60.000 EUR ‒ § 7 Abs. 5a i. V. m. § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Die anteiligen übrigen laufenden Gebäudekosten, wie z. B. Strom, Gas, Versicherungen usw. sollen jährlich 1.200 EUR betragen. Das häusliche Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar.
Lösung bis VZ 2022: Weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, kann D von den jährlichen Gesamtkosten i. H. v. 3.000 EUR nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur 1.250 EUR ansetzen. Dies bewirkt bei einem Steuersatz von 40 % eine jährliche Ersparnis von 500 EUR. |
Lösung ab dem VZ 2023: Aufgrund der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2022 kann D ab dem VZ 2023 keine anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mehr absetzen, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Die einzige Möglichkeit die D bleibt, ist die Tagespauschale i. H. v. 6 EUR. Da ein häusliches Arbeitszimmer für die Inanspruchnahme der Tagespauschale keine Voraussetzung ist, würde D diese Pauschale also auch unabhängig von einem häuslichen Arbeitszimmer erhalten. |
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