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  • §§ 15, 18 EStG - Mitunternehmerschaft zwischen Freiberufler und Berufsfremdem

    Geht ein Freiberufler mit einer berufsfremden Person eine Mitunternehmerschaft ein, so erzielt diese gewerbliche Einkünfte. Wegen der besonderen persönlichen Eigenschaften, die mit der Ausübung eines Berufs nach § 18 EStG verbunden sind, ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft nur dann freiberuflich, wenn alle Mitunternehmer die Voraussetzungen erfüllen. Erfüllt sie nur einer nicht, erzielen alle gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.  

     

    Im Urteilsfall gründete der als Steuerberater zugelassene Vater mit seinem Sohn, Diplom-Kaufmann und Steuerfachgehilfe, eine Sozietät. Der Sohn hatte fälschlicherweise behauptet, im zweiten Versuch die Steuerberaterprüfung bestanden zu haben. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wurde nicht geschlossen. Auch erfolgte keine Anzeige der Sozietätsgründung bei der Steuerberaterkammer.  

     

    Nach dem Urteil des BFH übt der berufsfremde Gesellschafter ohne Zulassung keine ähnliche Tätigkeit aus, weil dies für die Zuordnung zu den Katalogberufen nicht möglich ist. Die gesetzlich geforderte Zulassung ist als besonderes charakteristisches Merkmal der Berufstätigkeit anzusehen. Daher erzielt ein ohne Zulassung tätiger Gesellschafter originär gewerbliche Einkünfte, was auf die Mitunternehmerschaft insgesamt abfärbt.