Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • §§ 15, 20 EStG - Verwaltungserlass zum Verlustabzug bei einer stillen Beteiligung

    Ein umfangreiches BMF-Schreiben befasst sich mit der Verrechnung von Verlusten aus atypisch stillen Beteiligungen von Kapitalgesellschaften an Kapitalgesellschaften. Solche Verluste sind nach § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG nur jahresübergreifend mit Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Soweit an der atypisch stillen Gesellschaft jedoch eine natürliche Person beteiligt ist, bleibt der Verlust abzugsfähig. Die Verlustabzugsbeschränkung gilt jedoch nur für den laufenden Verlust aus der Beteiligung. Ein Veräußerungsverlust ist - abgesehen von den Beschränkungen nach § 15a EStG - unbeschränkt abzugsfähig.  

     

    Das Anwendungsschreiben erläutert die formale Vorgehensweise für den Verlustabzug, das Verhältnis zur Verlustabzugsbeschränkung nach § 15a EStG sowie das Verfahren bei festgestellten verrechenbaren Verlusten. Die Rechenschritte beim Verlustrücktrag nach Maßgabe des § 10d EStG sowie dem verbleibenden Verlustvortrag werden anhand eines Beispiels dargestellt. Die Verlustabzugsbeschränkung hat keine Auswirkung auf die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der atypisch stillen Gesellschaft, da beim Mitunternehmer ein positiver Gewinnanteil nach § 9 Nr. 2 GewStG oder ein Verlustanteil nach § 8 Nr. 8 GewStG neutralisiert wird.  

     

    Die Verlustverrechnung wird erst auf der Ebene des Gesellschafters durchgeführt. Daher wird der Gewinn oder Verlust im gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid der atypisch stillen Gesellschaft ohne diese Beschränkung festgestellt. Dem für die Besteuerung des atypisch stillen Gesellschafters zuständigen Finanzamt werden dann die Beträge für die Verlustverrechnung nachrichtlich mitgeteilt. Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden und gelten entsprechend auch für stille Gesellschaften nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.