§ 15 EStG - Abgrenzung zwischen gewerblichem Hobbybetrieb und Liebhaberei
Grundsätzlich werden Verluste von Existenzgründern innerhalb einer Anlaufzeit von mindestens fünf Jahren steuerlich toleriert. Das gilt auch, wenn in diesem Zeitraum noch keine zur Verbesserung der Ertragsaussichten geeigneten Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgen. Dieser generellen Vorgehensweise stimmt der BFH aber nicht mehr zu, wenn die Neugründung offensichtlich auf persönlichen Interessen und Neigungen des Betriebsinhabers beruht. Verluste in der Anlaufzeit sind dann steuerlich nur noch anzuerkennen, wenn ein schlüssiges Betriebskonzept entwickelt wurde, das den Unternehmer zu der Annahme veranlassen durfte, er werde durch die Tätigkeit insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können.
Im Urteilsfall hatte ein vermögender Geschäftsmann einen Literaturverlag gegründet und zunächst nur ein aus drei Bänden bestehendes Werk eines ihm bekannten Schriftstellers zu verschiedenen Zeitpunkten auf den Markt gebracht. Bereits die Absatzzahlen für den ersten Band blieben deutlich hinter den Erwartungen und der gedruckten Auflage zurück; auch die weiteren Bände konnten nicht erfolgreich vermarktet werden. Daher ergaben sich über zehn Jahre ausschließlich Verluste. Die Vorinstanz sowie das Finanzamt hatten für die ersten drei Jahre noch die Einkünfteerzielungsabsicht bejaht und erst anschließend Liebhaberei angenommen.
Wird ein Betrieb nur aus persönlichem Interesse gegründet und ein schlüssiges erfolgversprechendes Unternehmenskonzept ist nicht vorhanden, liegt von Anfang an keine Einkünfteerzielungsabsicht vor. Dann kann dem Unternehmer anders als im Regelfall keine verlustträchtige Anlaufzeit zugebilligt werden. Dies hängt aber stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
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