§ 15 EStG - Auch Zwischenschaltung Dritter führt zu Sondervergütungen
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehören Vergütungen, die ein Gesellschafter für seine Tätigkeit von der KG oder OHG bezieht, grundsätzlich zu seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Das gilt auch für Bezüge des Kommanditisten, die er von der Komplementär-GmbH erhält, wenn er als Geschäftsführer mit dieser einen Anstellungsvertrag geschlossen hat. Der BFH hat nunmehr mit Urteil vom 7.12.2004 seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema noch verschärft.
Im Urteilsfall war die Kommanditistin einer KG gleichzeitig Angestellte einer GmbH. Diese GmbH war eine Schwestergesellschaft zur KG, d.h. der Komplementär der KG war Alleingesellschafter der Schwester-GmbH. Die Büroarbeiten der KG wurden von der GmbH erledigt. Sie wurden von der bei der GmbH angestellten Kommanditistin ausgeführt. Hierfür zahlte die KG an die GmbH ein Entgelt, das laut BFH Sondervergütungen der Kommanditistin darstellt. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Leistung der Kommanditistin gegenüber der GmbH auf Grund eines eigenen Dienstvertrags erbracht worden ist.
Sondervergütungen sind nach dem BFH-Urteil vom 7.12.2004 nämlich auch die von einem Drittunternehmer an den Gesellschafter gezahlten Vergütungen, wenn
- die Leistung des Gesellschafters letztlich der „eigenen Personengesellschaft“ und nicht dem Drittunternehmen zugute kommt,
- die Leistung des Gesellschafters hinreichend von der Tätigkeit des Gesellschafters für den übrigen Geschäftsbereich des Dritten abgrenzbar ist und
- zwischen der Personengesellschaft und dem Drittunternehmer eine Beziehung besteht, die es rechtfertigt, die Zahlungen an den Gesellschafter wirtschaftlich der Personengesellschaft zuzurechnen. Davon ist immer auszugehen, wenn die Personengesellschaft dem Drittunternehmer seine Aufwendungen für die Leistungen an den Gesellschafter ersetzt.
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