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  • § 15 EStG - BFH grenzt die gewerbliche Verpachtung von der Betriebsaufgabe ab

    Der BFH hat sich in einer umfangreichen Urteilsbegründung mit der gewerblichen Betriebsverpachtung im Ganzen beschäftigt. Die Richter stellten klar, dass nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe vorliegt, wenn ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit einstellt. Die Einstellung kann unter Umständen auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, wenn etwa die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden oder die gewerbliche Tätigkeit ruht. Ohne Aufgabeerklärung geht der BFH davon aus, dass die Absicht besteht, die Tätigkeit künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs führt somit nicht zwangsläufig zur Aufdeckung der stillen Reserven.  

     

    Für die gewerbliche Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen Betriebsgegenstände überlassen werden, sodass der Pächter den Betrieb im Wesentlichen fortsetzen kann. Die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens führt hingegen auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe. Dann werden nur noch die einzelnen, dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet. Wird nur das Betriebsgrundstück verpachtet, liegen nur dann gewerbliche Einkünfte vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Das gilt beispielsweise bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben.  

     

    Auch im produzierenden Gewerbe und im handwerklichen Bereich können je nach Branche und Eigenart Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung sein. Dafür spricht, dass der Zustand des Betriebsgrundstücks samt Aufbauten und Betriebsvorrichtungen für den Umsatz bzw. den Gewinn ausschlaggebend ist. Das bewegliche Anlagevermögen muss leicht und kurzfristig wiederbeschaffbar sein, selbst wenn es ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnimmt.