§ 15 EStG – Einkünfteerzielungsabsicht ist bei gewerblicher Ferienwohnung notwendig
Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei einer Ferienwohnung ohne Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, wenn sie ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird. Voraussetzung ist lediglich, dass die ortsübliche Vermietungsdauer nicht um mehr als 25 v.H. unterschritten wird. Diese günstige Sichtweise gilt aber nur bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. Für die Entscheidung, ob bei der gewerblichen Vermietung von Ferienhäusern anfallende Verluste einkommensteuerlich anzuerkennen sind, ist laut BFH stets die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen.
Auch wenn ausreichende Bemühungen des Vermieters fehlen, die verlustbringende Tätigkeit zu beenden, kann die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht verneint werden. Entscheidend ist vielmehr, ob persönliche Gründe vorliegen, die den Vermieter trotz Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben können. Persönliche Motive kommen in Betracht, wenn die verlustbringende Tätigkeit beendet werden könnte, dies aber wegen der Möglichkeit der steuerlichen Verlustverrechnung unterbleibt, weil das für den Hausbesitzer per saldo finanziell günstiger ist.
Praxishinweis: Nach 15.7 Abs. 2 EStH ist bei der Vermietung einer Ferienwohnung ein Gewerbebetrieb gegeben, wenn die Wohnung zur Haushaltsführung voll eingerichtet ist, Werbung und Verwaltung der Wohnung über eine Feriendienstorganisation erfolgt, die Wohnung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten wird und nach Art einer Hotelrezeption laufend Personal anwesend ist.
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