§ 15 EStG - Einordnung von Solaranlagen
Eine Verwaltungsanweisung und zwei FG-Urteile beschäftigen sich mit der steuerlichen Beurteilung von Fotovoltaikanlagen.
Selbstständiges betriebliches Wirtschaftsgut
Durch den Betrieb einer Fotovoltaikanlage erzielen Hausbesitzer Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Einkunftserzielungsabsicht besteht. Lediglich bei Fremdfinanzierung ist dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung zu prüfen. Die reduzierte Vergütung für selbst verbrauchten Strom stellt ebenfalls Betriebseinnahmen dar. Gleichzeitig liegt darin eine Entnahme. Der Wert bestimmt sich am Preis für aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom.
Fotovoltaikanlagen sind selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter und keine unselbstständigen Gebäudebestandteile. Das gilt unabhängig davon, ob die Anlage bei einem Gebäudeneubau oder einer Sanierungsmaßnahme angeschafft worden ist. Für die AfA ist von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren auszugehen. Ein Investitionsabzugsbetrag kann vorab gebildet werden, wenn die verbindliche Bestellung der Anlage erfolgt ist. Bei Anschaffung ist die Sonder-AfA nach § 7g EStG nutzbar. Beide Fördermaßnahmen entfallen jedoch zumeist, wenn der selbst erzeugte Strom teilweise zu privaten Zwecken verbraucht und nur der Rest in das Netz eingespeist wird. In diesem Fall liegt eine private Nutzung des Wirtschaftsguts von mehr als 10 % vor, was die Begünstigung ausschließt.
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