§ 15 EStG - Einstufung der Einnahmen aus einer Betreuertätigkeit
Ein vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer erzielt mit seiner Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Übt ein Freiberufler wie etwa ein Rechtsanwalt die Betreuertätigkeit nebenbei aus, sind die Einkünfte grundsätzlich aus selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit nach der BFH-Rechtsprechung getrennt zu behandeln, sodass nicht der gesamte Betrieb als ein einheitlicher anzusehen ist. Die Aufwendungen sind dann jeweils getrennt in zwei Gewinnermittlungen nachzuweisen. Beim Gesellschafter einer freiberuflichen Sozietät ist zu prüfen, ob die Betreuertätigkeit im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses oder eines Einzelunternehmens ausgeführt wird. Ersteres kann die gewerbliche Infizierung zur Folge haben, wenn die Einnahmen aus der schädlichen Tätigkeit nicht von äußerst geringem Ausmaß sind. Hier gilt eine allgemeine Grenze von 1,25 v.H.
Eine Vielzahl von Personen wird als ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Für diese Tätigkeit wird in der Regel eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Aufwandsentschädigung gehört grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Dabei erlaubt es die Finanzverwaltung, dass die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ohne weiteren Nachweis mit 25 v.H. der jeweiligen pauschalen Aufwandsentschädigung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Für diese Aufwandsentschädigungen kommt aber keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG in Betracht, weil die Zahlung hierfür eine konkrete Aussage über die Betreuungsleistungen enthalten muss. Eine Steuerbefreiung nach S. 2 scheidet ebenfalls aus, da es sich bei der Tätigkeit nicht um öffentliche Dienste handelt, was nach R 17 Abs. 1 S. 2 LStR lediglich auf nebenberufliche Betreuer- und Pflegetätigkeit mit pädagogischer Ausrichtung zutrifft.
Fundstellen:
OFD Koblenz 15.12.06, S 2240 A - St 31 4, DB 07, 255
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