§ 15 EStG - Ende der Betriebsaufspaltung führt nicht automatisch zur Betriebsaufgabe
Stellt ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt hierin nicht zwingend eine Betriebsaufgabe. Solange keine Aufgabe-erklärung abgegeben wird, ist nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich von der Absicht auszugehen, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit erlauben.
Diese Grundsätze überträgt der BFH nun auch auf eine Betriebsaufspaltung. Stellt die Betriebsgesellschaft ihre werbende Geschäftstätigkeit ein, so führt dies beim Besitzunternehmen nicht zwingend zu einer Betriebsaufgabe. Im Urteilsfall verpachtete eine KG Geschäftsgrundstücke an eine GmbH, deren Gesellschafter die Komplementäre waren. Nach der Schließung der Geschäfte vermietete die KG die frei gewordenen Gewerbeflächen an verschiedene Gewerbetreibende, wobei sie weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte.
Zwar wird die Betriebsaufspaltung durch die Geschäftseinstellung der GmbH beendet. Dies führt aber nicht zu einer Betriebsaufgabe, sondern lediglich zu einer Unterbrechung. Entscheidend ist die Absicht des Besitzunternehmens. Solange diese keine Aufgabe erklärt, ist von einer Fortsetzungsabsicht auszugehen. Das gilt zumindest so lange, wie die Fortsetzung objektiv möglich ist. Das ist der Fall, wenn die verpachteten Betriebsgrundstücke später auch wieder zu eigenen Zwecken einsetzbar sind und die wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Damit erweitert sich der Katalog der Fälle, in denen die Beendigung einer Betriebsaufspaltung nicht zur Besteuerung der stillen Reserven beim Besitzunternehmen führt.
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