§ 15 EStG – Geringe Bedeutung einer Immobilie verhindert Betriebsaufspaltung
Die Vermietung eines Ladenlokals an eine Betriebsgesellschaft muss nicht zu einer Betriebsaufspaltung führen und damit gewerblich sein. Das gilt nach dem Urteil des FG Köln immer dann, wenn die vermietete Immobilie lediglich eine untergeordnete Bedeutung für die Betriebsgesellschaft hat. Denn eine Betriebsaufspaltung ergibt sich nur, wenn einer Kapitalgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen werden. Hat die vermietete Immobilie hingegen wirtschaftlich keine oder nur eine geringe Bedeutung, liegt keine wesentliche Betriebsgrundlage vor.
Im Urteilsfall ging es um eines von zehn Ladenlokalen, das rund 9 v.H. der gesamten genutzten Fläche ausmachte. Diese Tatsache alleine reichteaber noch nicht aus. Auch Umsätze, Gewinne und sonstige Faktoren müssen beachtet werden. Liegt hier der Anteil ebenfalls im Durchschnitt unter 10 v.H., kann nicht mehr von einer notwendigen Funktionalität gesprochen werden. Daher hat das Grundstück lediglich eine geringe wirtschaftliche Bedeutung. Der BFH hat hierzu bislang keine absolute oder relative Unwesentlichkeitsgrenze festgelegt. Allerdings existiert auch in anderen Bereichen des Steuerrechts eine 10 v.H.-Grenze, etwa bei der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen.
Auf Grund des Urteils liegt bei großen Filialketten nie eine Betriebsaufspaltung vor. Bei Mittelständlern hingegen kommt es durch eine Filial-eröffnung oder -schließung zu fließenden Übergängen in oder aus der Betriebsaufspaltung. Hierbei müssen aber die Gesamtverhältnisse berücksichtigt werden, also Fläche, Umsatz und Ertrag müssen jeweils unter 10 v.H. liegen. Wegen untergeordneter Bedeutung kommt es dann zu keiner Betriebsaufspaltung.
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