· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Update zur erweiterten Grundstückskürzung
von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg
Eigentlich sollten zur erweiterten Grundstückskürzung bei Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG alle Unklarheiten beseitigt sein. Umso überraschender ist, dass zu dieser Thematik in den letzten Monaten unzählige neue Urteile veröffentlicht wurden. Hier ein Überblick zu diesen Urteilen, die Steuerberater in der Beratungspraxis unbedingt kennen sollten. |
Grundsätze zur erweiterten Grundstückskürzung
Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt anstelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG auf Antrag bei ausschließlich grundstücksverwaltenden Unternehmen die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung). Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Finanzamt die erweiterte Kürzung akzeptiert:
- Das Unternehmen muss die erweitere Grundstückskürzung in der Gewerbesteuererklärung beantragen.
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