§ 15 EStG - Gewerblicher Grundstückshandel ist auch beim Verkauf durch Kinder möglich
Überlässt ein Unternehmer anderen eine betriebliche Erwerbschance aus privaten Gründen, verfügt er über diesen Gewinn und muss sich den Erfolg zurechnen lassen.
Im Fall des BFH-Urteils vom 15.3.2005 erwarb ein Unternehmer unbebauten Grundbesitz und veräußerte ihn an seine drei Söhne. Die Söhne verkauften die Grundstücke nach Parzellierung und wertsteigernden Maßnahmen weiter. In einem solchen Fall ist dem ursprünglichen Besitzer der Erfolg aus der Veräußerung durch die Söhne zuzurechnen. Er verwirklicht damit ggf. selbst den steuerbaren Handlungstatbestand des § 15 EStG im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels.
Grundsätzlich ergibt sich der Tatbestand eines gewerblichen Grundstückshandels durch die Zahl der Objekte und den zeitlichen Abstand der einzelnen Verkäufe. Eine gewerbliche Nachhaltigkeit kann aber auch bereits bei Veräußerung von weniger als drei Grundstücken vorliegen, wenn auf Grund anderer Umstände eine Verkaufsabsicht feststeht. Hierbei gibt es laut BFH keine Mindestgrenze. Die Gewerblichkeit wird darüber hinaus auch durch eine Tätigkeit bestimmt, die zur Werterhöhung des zum Verkauf bestimmten Grundstücks führt.
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