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  • § 15 EStG - Gewinnzurechnung beim Auseinandersetzen einer Personengesellschaft

    Scheidet ein Beteiligter aus einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft aus, wird ihm der gemeinschaftlich erzielte laufende Gewinn anteilig zugerechnet. Das gilt nach Auffassung des BFH auch dann, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Auszahlung verweigern, weil er ihnen Schadenersatz schuldet, der über dem ihm zustehenden Gewinn liegt. Die Auflösung einer GbR führt nach BGH-Rechtsprechung dazu, dass Gesellschafter der Gesamthand zustehende Ansprüche nicht mehr selbstständig auf dem Wege der Leistungsklage durchsetzen können. Diese sogenannte Durchsetzungssperre ist als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen. Dadurch sollen Hin- und Herzahlungen vermieden werden. Steuerlich werden Gewinn oder Verlust den Mitunternehmern anteilig zugerechnet. Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung kommt es für den Zufluss nach § 11 EStG nur auf die Gesellschaft an.  

     

    Dabei kommt keine vom Gewinnverteilungsmaßstab abweichende Zurechnung in Betracht, weil die Gesellschaft als Schuldner die Auszahlung verweigert oder die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs nach der Durchsetzungssperre beschränkt ist. In beiden Fällen bleibt es beim Grundsatz der persönlichen Zurechnung des im Auseinandersetzungsanspruch enthaltenen laufenden Gewinns, weil insofern der Steuertatbestand verwirklicht ist. Zudem ist der strittige Geldbetrag nicht endgültig vorenthalten, sondern zunächst nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Auseinandersetzungsanspruch. Anders wäre es, wenn der Gesellschafter durch strafbare Handlungen wie z.B. Unterschlagung oder Untreue die Gewinnverteilung zu seinen Gunsten manipuliert. Dann kommt eine abweichende Aufteilung in Betracht, weil kein Gesellschafter Einkommen versteuern soll, das in der Praxis einem anderen zugeflossen ist und endgültig bei ihm verbleibt.  

     

    Fundstellen:  

    BFH 12.10.11, VIII R 12/08