§ 15 EStG - Grundstücksverkäufe der Beteiligten infizieren die Personengesellschaft nicht
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Personengesellschaft wegen Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze gewerblich tätig wird, sind solche Grundstücksaktivitäten nicht mitzuzählen, die die Gesellschafter allein oder im Rahmen einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft abgewickelt haben. In einer aktuellen Entscheidung des BFH waren die beiden GbR-Gesellschafter auch noch an einer zweiten GbR beteiligt, die mehrere Wohneinheiten veräußert hatte. Insoweit lag ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Diese Aktivitäten infizieren nach Meinung des BFH aber nicht die unbeteiligte erste GbR, auch nicht bei Personenidentität.
Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung wird nicht bereits deswegen verlassen, weil die Gesellschafter mehr als drei Objekte veräußern. Sind beide personenidentischen Gesellschaften zunächst vermögensverwaltend tätig und wird eine davon durch Veräußerung zahlreicher Objekte gewerblich tätig, infiziert sie nicht die weiterhin vermögensverwaltende andere Gesellschaft. Nach Auffassung des BFH ist dies auch bei Branchennähe der Gesellschafter zu beachten.
Praxishinweis: Eine vermögensverwaltende Gesellschaft wird aber dann mit einem Grundstückshandel gewerblich tätig, wenn sie ein Grundstück erwirbt und mit unbedingter Veräußerungsabsicht ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit schafft. Diese Tätigkeit muss aber nachhaltig sein. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn weitere Geschäfte geplant sind. Ebenfalls schädlich wäre ein einziges Geschäft ohne Wiederholungsabsicht, wenn das eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert und hierdurch der Verkaufspreis erhöht werden soll.
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