§ 15 EStG - Kein Gestaltungsmissbrauch durch minimale Beteiligung an einer KG
Beteiligt sich eine finanzierende Bank an einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft als Kommanditist, stellen die Zinserträge der Bank, die sie von der Gesellschaft erhält, Sonderbetriebseinnahmen dar. Das führt zum positiven Ergebnis, dass die Erträge nach § 9 S. 1 Nr. 2 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind, selbst wenn die Beteiligung nur einen geringen Umfang hat. Ohne die minimale Beteiligung wären die Zinserträge voll gewerbesteuerpflichtig. Diese Vorgehensweise stellt auch keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO dar, da die steuerliche Anerkennung einer Mitunternehmerstellung nicht von einer absoluten oder relativen Mindestbeteiligung abhängig ist.
Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall wurde ein Darlehen über 13 Mio. EUR an die gewerblich geprägte KG gewährt und ein Kommanditanteil von 500 EUR gezeichnet. Dies ist trotz der betragsmäßig erheblichen Diskrepanz keine unangemessene Gestaltung. Eine ähnliche Situation findet sich auch bei einer KG mit zahlreichen Beteiligten und entsprechend kleinen Anteilen. Im Urteilsfall kommt es zwar zu einer Steuerminderung, da der Kreditgeber die Kapitalzinsen durch seine Beteiligung als Sonderbetriebseinnahmen qualifiziert und hierdurch die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 GewStG nutzen kann. Die Gestaltung hat aber beachtliche außersteuerliche Gründe, alleine schon durch die zusätzlichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte, die einem Darlehensgeber ansonsten nicht zustehen.
Fundstelle:
FG Düsseldorf 18.6.07, 17 K 923/05 F
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