§ 15 EStG - Keine Abfärbung bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden KG an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft; Änderung der Rechtsprechung
Nach § 15 Abs.3 Nr.1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.1 EStG ausübt. Mit Urteil vom 6.Oktober 2004 hat der Bundesfinanzhof hierzu jedoch entschieden, dass es – im Gegensatz zur Verwaltungsauffassung - nicht zu einer Abfärbung der gewerblichen Einkünfte kommt, wenn sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geringfügig an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt.
Im Streitfall hatte sich eine vermögensverwaltende KG geringfügig an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt. Das Finanzamt nahm diese Beteiligung aufgrund des Abschnitts 135 Abs.5 der Einkommensteuer-Richtlinien zum Anlass, die gesamten Einnahmen der KG in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren. Das hatte dann gleichzeitig zur Folge, dass nunmehr das gesamte Vermögen der KG steuerverstrickt war.
Dieser Auffassung folgte der BFH nicht. Denn schon nach dem Wortlaut des § 15 Abs.3 Nr.1 EStG führen Beteiligungseinkünfte alleine keine Abfärbung der gewerblichen auf die übrigen Einkünfte herbei. Dieses am Gesetzeswortlaut orientierte Ergebnis vermeidet nach Auffassung des BFH außerdem eine Ungleichbehandlung der Personengesellschaft gegenüber einzelnen Steuerpflichtigen mit unterschiedlichen Einkünften.
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