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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Keine Abfärbung bei Verlusten

    | Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gilt eine Personengesellschaft, die zum Teil gewerblich tätig ist und zum anderen Teil einer nicht gewerblichen Tätigkeit (freiberuflichen Tätigkeit) nachgeht, im vollen Umfang als gewerblich tätig. Der BFH hat nun entschieden, dass negative Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte einer GbR führen. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es (vereinfacht dargestellt) um eine vermögensverwaltende GbR ‒ hier die Steuerpflichtige. An dieser sind jeweils 2 Gesellschafter zu 50 % beteiligt. Die GbR hat den Zweck, Teile der ihr gehörenden Grundstücke an eine gewerblich tätige andere GbR, an der die beiden Gesellschafter ebenfalls zu gleichen Teilen beteiligt waren, unentgeltlich zu überlassen. Außerdem wurde ein Teil des Grundstücks an eine GmbH, an der die beiden Gesellschafter der GbR ebenfalls zu gleichen Teilen beteiligt waren, vermietet, der Mietvertrag jedoch nicht tatsächlich durchgeführt, sodass es auch hier letztlich zu einer unentgeltlichen Überlassung kam.

     

    FA und nachfolgend das FG gingen davon aus, dass zwischen der Steuerpflichtigen und der gewerblich tätigen GbR als auch zwischen der Steuerpflichtigen und der GmbH jeweils eine Betriebsaufspaltung bestehe und qualifizierten daher die von der Steuerpflichtigen erzielten Vermietungseinkünfte insgesamt als solche aus Gewerbebetrieb.